Rahmen eines Rechtsmittels erheblich geändert, so dass es nochmals aufgelegt werden muss, ist in der Folge auch der Beitragsplan zu überarbeiten und neu aufzulegen (AGVE 2002 S. 506). Gemäss Verwaltungsgericht ist es nicht zulässig, einem Beitragsplan die Kosten eines anderen als des zur Ausführung gelangenden Projekts zugrunde zu legen. Denn Beiträge sind kostenabhängige Kausalabgaben. Der Anspruch des Gemeinwesens geht auf Ersatz jener Aufwendungen, welche die Erstellung einer Erschliessungsanlage tatsächlich verursacht habe. Der Beitragsplan muss daher immer auf einem konkreten Projekt beruhen.