Neben der Wasser- bzw. Löschwasserkapazität sind aus feuerwehrtechnischen Gründen im Weiteren der Hydrantenabstand und die erlaubte Löschschlauchlänge zur Beurteilung der gesetzeskonformen Erschliessung eines Grundstückes zu beachten. Gemäss § 11 Abs. 3 und 4 der Verordnung zum Feuerwehrgesetz (VFwG; SAR 581.111) vom 4. Dezember 1996 sind Überflurhydranten in der Regel in Abständen von 60 bis max. 100 m so zu setzen, dass alle sich im Hydrantenbereich befindenden Gebäude mit Nor- mal-Schlauchmaterial von max. 70 m Länge erreicht werden können.