9.1.2. Die Beschwerdegegnerin lässt dazu ausführen, dem Umstand, dass Parzelle aaa ostseitig an die R-Strasse mit der Trinkwasserleitung im Untergrund anstosse, werde mit einer Winkelhalbierenden Rechnung getragen. Sollten im Bereich der R-Strasse dereinst beitragspflichtige Baumassnahmen notwendig werden, habe der Beschwerdeführer keine Doppelbelastung zu befürchten. Abgesehen davon vermindere sich der - 25 -