8.1.4. Die Beschwerdegegnerin lässt dem entgegnen, bei der Festsetzung des Beitrags an die Sauberwasserleitung werde bei Parzelle bbb seit der Anpassung des Beitragsplans vom 20. September 2023 von einer unüberbauten Parzelle ausgegangen. Es gelte ein Beitragssatz von 100 %. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien daher falsch. Zur Gleichbehandlung mit Parzelle bbb lässt die Beschwerdegegnerin geltend machen, das Sauberwasser der Parzelle bbb werde über eine Schmutzwasserleitung entsorgt. Dieser Umstand widerspreche dem Grundsatz, dass die Sauberwasserentsorgung nicht über Schmutzwasserleitungen erfolgen solle, was - 23 -