Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb Parzelle aaa mit einem Beitrag von Fr. 5'731.65 belastet werde und Parzelle bbb nur mit einem Beitrag von Fr. 988.80. Parzelle bbb könne nur unter Inanspruchnahme der Parzelle aaa in die Sauberwasserleitung in der T-Strasse entwässert werden. Bei Parzelle aaa müsse aus Rechtsgleichheitsgründen die gleiche Lösung wie bei Parzelle bbb (rückwärtige neue Leitung) möglich sein. Der Beschwerdeführer müsse die Möglichkeit haben, sich gegen die geplante Erschliessung wehren zu können. Die Erschliessung der Parzelle aaa müsse nicht in der T-Strasse neu erstellt werden. Dementsprechend seien auch keine Beiträge geschuldet.