Parzelle bbb verfüge jedoch über kein Durchleitungsrecht über die Parzellen aaa und eee zum XZ. Wie die rückwärtige Erschliessung erfolgen solle, sei völlig unklar. Trotzdem werde der Eigentümer der Parzelle bbb mit einem Beitrag an die Sauberwasserleitung von Fr. 988.80 belastet. In die Beitragspläne Schmutzwasser sowie Trinkwasser sei die Parzelle bbb dagegen nicht einbezogen worden. Es sei mit der Rechtsgleichheit nicht vereinbar, dass der von Parzelle aaa abparzellierte Teil in die R-Strasse erschlossen werden könne, nicht aber der verbleibende nördliche Teil.