7.5.2. Als unbehelflich erweist sich somit auch das Argument, dass die Parzelle aaa über die Leitung in der R-Strasse erschlossen sei. Zu Recht hat die Beschwerdegegnerin nicht die gesamte Fläche der Parzelle aaa in den Perimeter einbezogen, sondern lediglich den westlichen Teil von 492 m2. Davon wurden 450 m2 in der ersten Bautiefe zu 100 % und 42 m2 in der zweiten Bautiefe zu 50 % belastet. Der östliche Teil von 513 m2 wurde gar nicht in den Perimeter einbezogen. Dadurch wurde der Erschliessungsmöglichkeit an die Schmutzwasserleitung in der R-Strasse hinreichend Rechnung getragen. Die Perimetergrenzziehung gibt somit keinen Anlass zur Beanstandung.