7.5. 7.5.1. Das Gebiet "XY" war ohne die neuen Anlagen ungenügend erschlossen, was gemäss Rechtsprechung für alle Grundstücke einer Erschliessungseinheit gilt (Erw. 6.4.). Es ist also grundsätzlich davon auszugehen, dass die neuen Erschliessungsanlagen allen Parzellen im betroffenen Gebiet - auch den bereits überbauten - einen Sondervorteil bringen. Auch in Bezug auf Parzelle aaa ist ein wirtschaftlicher Sondervorteil ohne weiteres zu bejahen, wenn ein Anschluss tatsächlich möglich ist. Bei der Beurteilung der Anschlussmöglichkeiten sind objektive, realistische Überbauungsvarianten in Erwägung zu ziehen.