7.1.4. Dazu lässt die Beschwerdegegnerin wiederum ausführen, der GEP gebe lediglich vor, wie die Entwässerung des Siedlungsgebiets sicherzustellen sei. Zusätzliche Schmutzwasserentsorgungsstränge verbiete der GEP jedoch nicht. Ebenso wenig regle der GEP, inwiefern eine im GEP konzeptionell verankerte oder eine zusätzliche Wasserentsorgungsleitung einen Sondervorteil für eine bestimmte Liegenschaft bedeute. Der Umstand, dass eine Leitung im GEP nicht vorgesehen sei, habe nicht zur Folge, dass mit dieser Leitung kein Sondervorteil einhergehen könne. Der Beschwerdeführer messe dem GEP eine Bedeutung bei, welche diesem nicht zukomme (Duplik vom 22. Oktober 2024).