7.1.3. Der Beschwerdeführer lässt dem entgegnen, Parzelle aaa gehöre wie Parzelle bbb zur Schmutzwasserleitung in der R-Strasse und sei gleich wie Parzelle bbb zu entwässern. Die Entfernung des Hausanschlusses sei sowohl von der R-Strasse als auch zur T-Strasse gleich lang. Daraus könne kein Sondervorteil abgeleitet werden (Replik vom 13. August 2024).