habe der Beschwerdeführer keine Doppelbelastung zu befürchten. Abgesehen davon vermindere sich der liegenschaftsinterne Aufwand für den Anschluss einer allfälligen Baute oder Anlage im Westen und insbesondere Nordwesten der Parzelle erheblich, da wesentlich kürzere Hausanschlussleitungen erforderlich seien. Für die vom Beschwerdeführer beantrage Beitragsbefreiung seien keine sachlichen Gründe ersichtlich.