5.2.2. Vorliegend wurde Ende November 2022 mit dem Bau begonnen (Protokoll, S. 10). Der Beitragsplan ist frühestens nach Erstellung des auflagereifen Projekts mit Kostenvoranschlag und spätestens vor Baubeginn aufzulegen (AGVE 2002, S. 502 f.). Vorliegend wurde der Beitragsplan noch vor Baubeginn und damit rechtzeitig aufgelegt. Eine verspätete Auflage des Beitragsplans wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht.