5.1.3. Der Beschwerdeführer lässt dem entgegnen, die Baubewilligung sei bereits am tt.mm. 2022 erteilt und am tt.mm. 2022 versandt worden. Der - 13 - Gemeinderat gebe nun zu, dass die Baubewilligung zum Zeitpunkt der Auflage des Beitragsplans bereits rechtskräftig gewesen sei. Mit den Bauarbeiten sei am tt.mm. 2022 begonnen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Auflagefrist noch nicht abgelaufen gewesen. Mit diesem Einsprachepunkt habe sich der Gemeinderat im Einspracheentscheid nicht auseinandergesetzt. Auch dies müsse bei der Kostenverlegung berücksichtigt werden, sofern auf eine Rückweisung verzichtet werde.