4.4.3. Vorliegend wurden die vorgenommenen Beitragsreduktionen im Einspracheentscheid nicht begründet. Diese sind jedoch zugunsten des Beschwerdeführers erfolgt. Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Auflage des Beitragsplans wird im Einspracheentscheid ebenfalls nicht Stellung genommen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers dazu erfolgten jedoch, um zu verdeutlichen, dass es ihm möglich sein müsse, sich noch gegen das rechtskräftige Projekt zu wehren. Er macht insbesondere keine Verwirkung der Beiträge wegen verspäteter Auflage der Beitragspläne geltend. - 12 -