4.3.4. Sofern der Beschwerdeführer weitere Unterlagen als relevant erachtete, hätte er bei der Gemeinde nochmals nachfragen können. Die verlangten Unterlagen wurden dem SKE am 21. Juni 2024 eingereicht und dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Juli 2024 im Original zur Einsichtnahme zugestellt. Das Akteneinsichtsrecht ist nicht verletzt.