Weiter decke das Einspracherecht das Äusserungsrecht als Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ab. Der Beschwerdeführer habe durch die Einsprache die Möglichkeit gehabt, sich zur Sache zu äussern. Danach habe er nicht nochmals zu einer Stellungnahme eingeladen werden müssen. Er habe schliesslich die Möglichkeit, den Einspracheentscheid mit Beschwerde anzufechten, wenn der Entscheid nicht seinen Vorstellungen -9- entspreche. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs könne nicht die Rede sein.