Sollte das Gericht diesbezüglich eine andere Auffassung vertreten, sei darauf hingewiesen, dass die Baubewilligungsakten betreffend Parzelle bbb sowie die Projektakten Erschliessung XY zusammen mit der Beschwerdeantwort eingereicht worden seien und der Beschwerdeführer die Möglichkeit habe, sich in einer Replik dazu zu äussern. Eine allfällige Gehörsverletzung sei somit als geheilt zu betrachten.