Die gewünschten Planauszüge aus dem GEP sowie dem GWP seien dem Beschwerdeführer zugestellt worden. Die stellvertretende Gemeindeschreiberin sei aufgrund des an der Einspracheverhandlung Besprochenen davon ausgegangen, dass die Recherchen im Archiv auf frühere Beitragspläne beschränkt werden könnten und nicht mehr, wie beantragt, die Akten der Baubewilligung auf Parzelle bbb sowie das Bauprojekt Erschliessung XY herausgegeben werden müssten. Der Beschwerdeführer und dessen Rechtsvertreter hätten nach diesem Schreiben auch nicht weiter nachgehakt. Die Berufung auf eine verweigerte Akteneinsicht sei daher rechtsmissbräuchlich.