Zur geltend gemachten Verletzung des Akteneinsichtsrechts lässt die Beschwerdegegnerin ausführen, nach der Einspracheverhandlung habe die stellvertretende Gemeindeschreiberin dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 12. Mai 2023 mitgeteilt, dass vereinbarungsgemäss im Archiv nach den Beitragsplänen der R-Strasse und der S-Strasse gesucht worden sei. Zu den damaligen Projekten gebe es jedoch keine Beitragspläne. Im Archiv sei lediglich die Kanalisationsanschlussverfügung für die Liegenschaft B._____ gefunden worden. Die gewünschten Planauszüge aus dem GEP sowie dem GWP seien dem Beschwerdeführer zugestellt worden.