Weiter sei der Gemeinderat im Einspracheentscheid je einzeln auf die Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen. Vor diesem Hintergrund sei die Behauptung des Beschwerdeführers, dass die Vorinstanz seine Einsprache einzig mit einem Verweis auf das Reglement abgewiesen habe, schlichtweg falsch. Zudem habe der Gemeinderat bereits auf S. 7 des Berichts zum Beitragsplan Erschliessung XY im Detail aufgezeigt, von welchen Gedanken er sich bei der Berechnung und Festsetzung der Beiträge habe leiten lassen. Der Beschwerdeführer könne problemlos nachvollziehen, wie und vor welchem Hintergrund die einzelnen Beiträge zustande gekommen seien.