Von einer schweren Gehörsverletzung könne nicht die Rede sein. Sollte das Gericht diesbezüglich eine andere Auffassung vertreten, sei darauf hingewiesen, dass die Reduktionen in der Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2024 ausführlich begründet -8- worden seien und der Beschwerdeführer die Möglichkeit habe, sich in einer Replik dazu zu äussern. Eine allfällige Gehörsverletzung sei somit als geheilt zu betrachten.