Zum Einsprachebegehren werde einzig auf das Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen verwiesen. Die vorgenommenen Reduktionen des Beitrags an die Trinkwasserleitung um Fr. 278.90 sowie des Beitrags an die Sauberwasserleitung um Fr. 176.40 seien ebenfalls nicht nachvollziehbar, da eine Begründung dafür fehle. Werde vorliegend auf eine Rückweisung an die Vorinstanz verzichtet, sei die Verletzung des rechtlichen Gehörs bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen.