4. 4.1. 4.1.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die formellen Rechtsbegehren A. 1. und A. 2. (Akteneinsicht und Vorlage der neu berechneten Beiträge zur Stellungnahme) in der Einsprache seien übergangen worden. Dies sei eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs, welche zur Aufhebung des Einspracheentscheids und zur Rückweisung an die Vorinstanz führen müsse. Weiter sei die Begründung des Einspracheentscheids völlig ungenügend. Zum Einsprachebegehren werde einzig auf das Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen verwiesen.