1.2. Beim angefochtenen Entscheid vom 27. Februar 2024 handelt es sich um einen Einspracheentscheid in Abgabesachen im Sinne von § 35 Abs. 2 BauG. Das Spezialverwaltungsgericht ist damit für die Behandlung der Beschwerde zuständig. 1.3. Der Beschwerdeführer hat als Beitragsbelasteter ein schutzwürdiges und aktuelles Interesse an der Aufhebung des Einspracheentscheids. Er ist ohne weiteres zur Beschwerdeführung legitimiert (§ 42 lit. a VRPG). 1.4. Der Einspracheentscheid wurde dem Beschwerdeführer am 28. Februar 2024 zugestellt. Somit ist die mit Poststempel vom 18. März 2024 versehene Beschwerde ohne Weiteres fristgerecht eingereicht worden.