E.2. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Juli 2024 zur Kenntnis gebracht. Ihm wurde freigestellt, bis 26. August 2024 zu replizieren. E.3. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 13. August 2024 replizieren und an seinen Anträgen festhalten. F.1. Das SKE brachte die Replik der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 23. August 2024 zur Kenntnis und stellte ihr frei, bis 23. September 2024 eine abschliessende Duplik zu erstatten. F.2. Die Beschwerdegegnerin liess innert erstreckter Frist am 22. Oktober 2024 duplizieren und an ihren Anträgen festhalten.