B.2. Mit Einspracheentscheid vom 27. Februar 2024 reduzierte der Gemeinderat Q._____ den Beitrag des Beschwerdeführers an die Sauberwasserleitung um Fr. 176.40 und den Beitrag an die Trinkwasserleitung um Fr. 278.90. Darüber hinaus wurde die Einsprache abgewiesen. C. Dagegen liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 18. März 2024 beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (kurz: SKE), Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen: "1. Es sei der Einwendungsentscheid (recte: Einspracheentscheid) vom 27. Februar 2024 aufzuheben.