2. Es sei dem Einsprecher Einsicht (Akteneinsichtsrecht) in die gemäss Ziffer 1 beizuziehenden Akten zu gewähren, damit sich dieser dazu äussern kann (rechtliches Gehör). 3. Es seien die Beiträge gestützt auf diese Einsprache neu zu berechnen und dem Einsprecher zur Stellungnahme (rechtliches Gehör) zu unterbreiten. -3- 4. Es sei eine Einspracheverhandlung durchzuführen, um den Sachverhalt und die offenen Punkte zu klären (rechtliches Gehör). B. Materielle 1. Es seien die Beitragspläne Sauberwasser, Schmutzwasser und Trinkwasser nicht zu beschliessen.