2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.00, den Kanzleigebühren von Fr. 230.00 und den Auslagen von Fr. 160.00, total Fr. 1'190.00, sind von den Beschwerdeführenden zu bezahlen. Der Kostenvorschuss von Fr. 800.00 wird den Beschwerdeführenden angerechnet. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. - 19 - Zustellung - Beschwerdeführende (2) - Beschwerdegegnerin (2) Mitteilung - Mitwirkende Fachrichter - Gerichtskasse (intern) Rechtsmittelbelehrung Verwaltungsgerichtsbeschwerde