11. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Gebiet XY erst durch den Neubau der Sauberwasserleitung gesetzeskonform erschlossen wird (Erw. 6.3.). Dem Grundstück der Beschwerdeführenden erwächst dadurch ein Sondervorteil (Erw. 7.2.). Die Verlegung der Kosten auf die Grundeigentümer erfolgt nach dem Perimeterprinzip (Erw. 7.3.). Die Kostenaufteilungen zwischen Gemeinde und Grundeigentümern (Erw. 10.1.) sowie unter den Grundeigentümern (Erw. 10.2.4.) sind nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. - 18 -