Die von der Gemeinde getroffenen Annahmen sowie die Berechnung erscheint dem Gericht schlüssig. Die Belastung der zweiten Bautiefe mit einem um 75 % reduzierten Beitragssatz ist nicht zu beanstanden. Die Aufrundung auf 75 % liegt im Ermessen der Gemeinde und ist ebenfalls nicht zu beanstanden, zumal die Gemeinde durch den fiktiven Einbezug einer Teilfläche von 1'494 m2 der Parzelle eee ihren Kostenanteil faktisch erhöht hat (vgl. Erw. 10.1; Protokoll, S. 10).