Da der von den Hinterliegern zu leistende Beitrag inklusive der Kosten für die privat zu erstellende Anschlussleitung nicht höher sein soll als der von den Direktanstössern zu leistende Beitrag, welche keine private Anschlussleitung erstellen müssen, wurde ein Hinterliegerrabatt von 75 % festgesetzt (Protokoll, S. 9). Der Beschwerdeführer stört sich daran, dass aus der Berechnung ein Kostenverhältnis von 72 % hervorgeht, der Abzug pro Bautiefe aber auf 75 % aufgerundet wurde. Es sei eine Abrundung auf 70 % zu bevorzugen (Protokoll, S. 10).