Allgemein anerkannt ist die vom Gemeinderat zur Anwendung gebrachte Abstufung nach Flächen, die sich innerhalb der ersten Bautiefe befinden (deren Ausmass sich nach der Praxis der jeweiligen Gemeinde bestimmt) und solchen, die dahinter liegen. Die Erschliessungsvorteile sind unterschiedlich gross, je nachdem, ob ein Grundstück direkt an eine neu erstellte Erschliessungsanlage anstösst oder ob es noch einer zusätzlichen, privat und mit entsprechenden Kosten zu erstellende Verbindung bedarf (vgl. Bernhard Staehelin, Erschliessungsbeiträge, Diss., Diessenhofen 1980, S. 141, 262). Es ist deshalb sachgerecht, zwischen direkt anstossenden und hinterliegenden Grundstücken zu differenzieren.