Quervergleich). Das jeweilige System (mit seinen Mischformen) ergibt sich nicht aus dem Wesen des Erschliessungsbeitrags. Soweit nicht bereits der Gesetzgeber die Kriterien - zumindest beispielhaft - umschreibt, obliegt es der rechtsanwendenden Behörde, die möglichen Parameter, anhand derer die Anteile der beteiligten Grundeigentümer festgelegt werden, zu formulieren (AGVE 2002, S. 493 f. m.w.H.).