Für hinterliegende Grundstücke sei mit höheren Gebühren für die Anschlussleitung zu rechnen, weshalb eine reduzierte Gewichtung erfolge. Im Vergleich mit einem direkt anstossenden Grundstück bewege sich der Beitrag schlussendlich in einer vergleichbaren Grössenordnung. Vorliegend werde zu Lasten der Gemeinde eine fiktive Teilfläche der Parzelle eee mitberücksichtigt, was allen betroffenen Grundstücken zugutekomme. Die Kostenverteilung erfolge nach effektiver Grundstücksfläche und Gewichtung. Es sei nicht relevant, ob es sich um bereits bebaute oder unbebaute Grundstücke handle.