10.2.2. Die Beschwerdegegnerin führte in ihrem Einspracheentscheid vom 6. Februar 2024 dazu aus, die Gewichtung der Fläche werde lediglich durch den Anstoss der Grundstücke an die Sauberwasserleitung bestimmt. Parzelle aaa gelte als Direktanstösser und werde daher mit 100 % gewichtet. Die von den Beschwerdeführenden genannten anderen Grundstücke gälten als hinterliegend und würden dementsprechend reduziert berücksichtigt. Für hinterliegende Grundstücke sei mit höheren Gebühren für die Anschlussleitung zu rechnen, weshalb eine reduzierte Gewichtung erfolge.