Zudem ist zu beachten, dass die Gemeinde durch den fiktiven Einbezug einer Teilfläche von 1'494 m2 der Parzelle eee ihren Kostenanteil faktisch erhöht hat. Sie übernimmt dadurch zusätzlich Fr. 37'065.00 vom Anteil der betroffenen Grundeigentümer, wodurch sich der Anteil der Grundeigentümer faktisch von Fr. 91'000.00 auf Fr. 53'935.00 reduziert. 10.2. 10.2.1. Zur Kostenaufteilung unter den Grundeigentümern lassen die Beschwerdeführenden vorbringen, die Gewichtung der Fläche der Parzelle aaa mit - 15 -