Der Gemeinderat qualifiziert die neue Sauberwasserleitung als Feinerschliessung (Technischer Bericht vom 17. August 2018, S. 8). Gemäss § 28 RFE dürfen die Beiträge für Anlagen der Feinerschliessung höchstens 70 % der Baukosten betragen. Die vorgenommene Aufteilung der Beiträge zwischen Gemeinde und Grundeigentümern entspricht der Regelung im RFE und ist nicht zu beanstanden.