gewählt werden kann, umso gerechter (topographische Schwierigkeiten auf kurzen Strecken, Kunstbauten usw.) kann die Kostenverlegung vorgenommen werden und umso gleichmässiger werden die einzelnen Grundstücke belastet (Armin Knecht, Grundeigentümerbeiträge an Strassen im aargauischen Recht, Diss., Aarau 1975, S. 55). Die Beitragspflicht des einzelnen Grundeigentümers erstreckt sich daher auf die ganze Leitung und nicht nur auf das von seinem Grundstück genutzte Teilstück. Ansonsten könnte jeder Grundeigentümer ein für seine Benutzung notwendiges Perimetergebiet beantragen.