Da die Gemeinde Q._____ nicht das Anstösserprinzip, sondern das Perimeterprinzip kennt (§ 9 lit. c RFE), werden nicht nur unmittelbar an die Sauberwasserleitung angrenzende Grundstücke belastet, sondern auch hinterliegende Flächen, die durch die neue Leitung einen Sondervorteil erfahren. Verteilungsmassstab bildet in diesem System nicht die Länge des vom Grundstück effektiv genutzten Leitungsabschnitts, sondern die Grundstücksfläche, meist in Kombination mit weiteren Elementen wie z.B. der Ausnützungsziffer.