7.3. Die Beschwerdeführenden sind der Auffassung, dass die verschiedenen Leitungsabschnitte differenziert zu behandeln seien. Von ihrem Grundstück werde nur der Leitungsabschnitt KS aaaccc bis KS aaaaaa genutzt. Sie leiten daraus ab, dass sie folglich auch nur an den Kosten für den Leitungsabschnitt KS aaaccc bis KS aaaaaa zu beteiligen seien und ihr Beitrag dementsprechend zu reduzieren sei.