vom 24. Januar 1991). Im Gegensatz zur Anschlusspflicht für das verschmutzte Abwasser (Art. 11 Abs. 1 GSchG) fehlt bezüglich einer Sauberwasserleitung eine ausdrückliche bundesrechtliche Pflicht zum Anschluss. - 12 - Die Besitzstandsgarantie hat zur Folge, dass das bestehende Gebäude nicht an die neue Sauberwasserleitung angeschlossen werden müssen. Ein Anschluss wäre jedoch möglich. Die normkonforme Erschliessung bewirkt, dass Um- und Neubauten auf dem Grundstück möglichen werden. Dadurch erfahren auch überbaute Grundstücke einen Sondervorteil.