7. 7.1. Von den Beschwerdeführenden können nur Beiträge erhoben werden, wenn auch ihr Grundstück vom Neubau der Sauberwasserleitung profitiert. Werden die im Einzugsgebiet einer Sauberwasserleitung liegenden Grundstücke in den Beitragsplan einbezogen, so ist die Frage zu beantworten, ob überbaute Parzellen aufgrund der Besitzstandsgarantie von der Beitragspflicht auszunehmen sind. Das Bundesrecht lässt offen, ob die kantonale Behörde die Versickerungs- oder Einleitungspflicht auch für bestehende Bauten anordnen kann (Art. 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer [Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20] vom 24. Januar 1991).