Die Gebühr in der geltend gemachten Höhe verstosse auch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. Tatbestände, welche sich wesentlich unterscheiden, dürften nicht gleich geregelt werden. Es könne daher nicht angehen, dass sich die Beschwerdeführenden an den gesamten Kosten der Sauberwasserleitung beteiligen müssten, obwohl sie im Gegensatz zu den anderen im Beitragsplan aufgeführten kostenpflichtigen Eigentümern in viel kleinerem Mass auf die Leitung angewiesen seien und ihnen dadurch in wesentlich geringerem Umfang ein Sondervorteil entstehe.