3.4. 3.4.1. Gemäss § 28 RFE haben die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer nach Massgabe der ihnen erwachsenden wirtschaftlichen Sondervorteile Beiträge an die Kosten der Erstellung und Änderung von Anlagen sowie für die technische Nachrüstung der öffentlichen Abwasseranlagen zu leisten. Die Beiträge für Anlagen der Groberschliessung dürfen gesamthaft nicht mehr als 50 %, für jene der Feinerschliessung höchstens 70 % der Baukosten betragen.