1.2. Beim angefochtenen Entscheid vom 6. Februar 2024 handelt es sich um einen Einspracheentscheid in Abgabesachen im Sinne von § 35 Abs. 2 BauG. Das Spezialverwaltungsgericht ist damit für die Behandlung der Beschwerde zuständig. 1.3. Die Beschwerdeführenden haben als Beitragsbelastete ein schutzwürdiges und aktuelles Interesse an der Aufhebung des Einspracheentscheids. Sie sind ohne weiteres zur Beschwerdeführung legitimiert (§ 42 lit. a VRPG). 1.4. Der Einspracheentscheid kann den Beschwerdeführenden frühestens am 7. Februar 2024 zugegangen sein. Die mit Poststempel vom 8. März 2024 versehene Beschwerde wurde damit fristgerecht erhoben.