E.3. Die Beschwerdeführenden verzichteten konkludent auf die Einreichung einer Replik. Damit war der Schriftenwechsel abgeschlossen. F. Mit Beweisanordnung vom 5. Juni 2024 wurde die Beschwerdegegnerin aufgefordert, dem Gericht die Bauprojektakten bis 5. Juli 2024 einzureichen. Dieser Aufforderung kam sie am 3. Juli 2024 nach. G. Das Gericht führte am 7. Mai 2025 eine Verhandlung durch (Präsenz vgl. Protokoll, S. 2). Die Parteien verzichteten ausdrücklich auf die Durchführung eines Augenscheins (Protokoll, S. 2). Anschliessend wurde der Fall beraten und das nachfolgende Urteil gefällt.