D.2. Nachdem der Kostenvorschuss von Fr. 800.00 (Verfügung des SKE vom 12. März 2024) fristgerecht geleistet worden war, brachte das SKE die Beschwerde der Einwohnergemeinde Q._____ (künftig: Beschwerdegegnerin) mit Schreiben vom 22. März 2024 zur Kenntnis und setzte ihr eine Frist zur Vernehmlassung bis 29. April 2024. E.1. Die Beschwerdegegnerin liess sich mit Eingabe vom 26. April 2024 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. E.2. Mit Schreiben vom 29. April 2024 brachte das SKE die Vernehmlassung den Beschwerdeführenden zur Kenntnis und stellte ihnen frei, bis 22. Mai 2024 eine Replik zu erstatten.