9.2.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteikostenersatz hat. - 22 - Das Gericht erkennt: 1.1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 24. Juni 2024 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Benützungsgebühren Strom für die Liegenschaft R-Weg ggg in Q._____ für die Periode 1. April 2022 bis 18. Oktober 2023 nicht dem Beschwerdeführer in Rechnung gestellt werden können. 1.2. Auf den Antrag betreffend die Benützungsgebühren Strom für die Periode vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024 kann nicht eingetreten werden.