9.2.4. Vorliegend macht der Beschwerdeführer zwar geltend, dass er einen erheblichen Aufwand betrieben habe, der seine berufliche Tätigkeit als selbständiger Kleinunternehmer beeinträchtigt habe. Vorliegend handelt es sich jedoch nicht um ein kompliziertes Verfahren mit hohem Streitwert. Zudem müsste ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem Ergebnis der Interessenwahrung und dem betriebenen Aufwand bestehen. Angesichts des einfachen Verfahrens und des geringen Streitwerts kann vorliegend nicht von einem vernünftigen Verhältnis zwischen dem Ergebnis der Interessenwahrung und dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufwand ausgegangen werden.