9.2.3. Prozessführung in eigener Sache wird nur in Ausnahmefällen entschädigt, etwa bei hohem Streitwert und hohem Arbeitsaufwand, welcher das übliche Mass an Aufwand für die Besorgung persönlicher Angelegenheiten überschreitet (BGE 2C_807/2008 vom 19. Juni 2009, Erw. 4.3., mit Hinweisen; BGE 125 II 518, Erw. 5.b).